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Katzenhaltung – Novelle Tierschutzgesetz 2017

Mit der Novelle des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2017 vom 25. April 2017 sind zahlreiche Änderungen kundgemacht worden. Mit diesen geänderten Bestimmungen wurde auch der Begriff Zucht neu definiert und bringt diese Änderung im Zusammenhang mit der verpflichtenden Kastration von Katzen ebenfalls Neuerungen.

Verpflichtende Kastration von Katzen
Die 2. Tierhaltungsverordnung sieht vor, dass Katzen (sowohl weibliche als auch männliche), die mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen sind, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.

Neue Definition des Begriffs „Zucht“
In § 4 (14) TSchG wird der Begriff „Zucht“ neu definiert:
Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch
a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.

Somit fallen alle Katzen, die gezielt gezüchtet werden oder deren Fortpflanzung durch den Halter bewusst ermöglicht bzw. nicht verhindert wird, gemäß der Definition des Tierschutzgesetzes unter den Begriff einer Zuchtkatze. Der Begriff Zuchtkatze ist nicht an eine bestimmte genetische Herkunft oder an einen bestimmten Stammbaum gebunden. Auch wenn die für das Decken eingesetzten männlichen Tiere nicht zugeordnet werden können (kann z.B. beim Freigang der Fall sein) handelt es sich um eine Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes.

Melde- bzw. Bewilligungspflicht für Zuchtkatzen
Gemäß § 31 Tierschutzgesetz ist die Zucht von Tieren bei der Behörde meldepflichtig bzw. im Falle einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit sogar bewilligungspflichtig.

Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen
Durch die in der angeführten Novelle des Tierschutzgesetzes festgelegten Bestimmungen sind Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen und in weiterer Folge auch zu registrieren.
In der Heimtierdatenbank ist zusätzlich zum bereits für die Meldung von Hunden und Pferden bestehenden Register ein weiteres Register für die Meldung von Zuchtkatzen geschaffen worden.
Die Kennzeichnung und Registrierung bereits gehaltener Zuchtkatzen muss bis längstens 31. 12. 2018 erfolgen.
Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne zu kennzeichnen und innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung zu melden. Diese Bestimmung (§ 24a Abs. 3a, 4a Tierschutzgesetz) ist mit 1.1.2018 in Kraft getreten.
Diese Vorgaben sind auch von Landwirten, die am Hof Katzen mit Freigang halten, zu berücksichtigen.

Zusammenfassung
Jede Person, die Katzen mit Freigang hält, hat diese

  • entweder gemäß Anlage 1 Z 2 (10) der 2. Tierhaltungsverordnung kastrieren zu lassen
  • oder gemäß § 24a Tierschutzgesetz kennzeichnen und registrieren zu lassen (Zuchtkatze) und gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz die Zucht bei der Behörde zu melden bzw. im Falle einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 31 Abs. 1 Tierschutzgesetz bewilligen zu lassen.

Dr. Lucia Giefing
NÖ Tierschutzombudsfrau